Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen.

    I. Maßgebende Bedingungen, Vertragsschluss

    1. Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen haben keine Rechtswirksamkeit, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen und die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Mit der Erteilung des Auftrages und/oder der Entgegennahme der Lieferung er-kennt der Besteller unsere Bedingungen an.

    2. Der Besteller ist an eine von ihm unterzeichnete und von uns noch nicht angenommene Bestellung 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. Wir sind berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem unsere Annahme dem Besteller zugeht. Als Annahme gilt auch der Beginn der Auftragsausführung.

    3. Unser Verkaufspersonal ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Besteller im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von dem Bestellformular oder diesen All-gemeinen Verkaufsbedingungen abweichen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrags vor bzw. bei Vertragsschluss getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden eines vollmachtlosen Vertreters bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

    4. Wir verkaufen nicht an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB.

    5. Unser Unternehmen prüft regelmäßig vor Vertragsschluss und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Auskunftei Creditreform Siegen Ernst Hain KG, Markt 39-41, 57072 Siegen, zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontakt-daten an Creditreform. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie unter www.creditreform-siegen.de/EU-DSGVO.

    II. Angebot, Kostenvoranschlag, Preise, Preisänderungsvorbehalt

    1. Unsere Angebote sowie die in unseren Katalogen, Drucksachen, Briefen usw. angegebenen Preise und Liefermöglichkeiten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

    2. Unsere Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, aus-schließlich Verpackung, Fracht, Zoll und Versicherung, die gegebenenfalls gesondert berechnet werden.

    3. Bei allen Verträgen, bei denen keine Festpreisabrede getroffen wurde, sind wir berechtigt, Preissteigerungen wie auch Umsatzsteuererhöhungen zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung an den Besteller weiterzugeben.

    III. Versand, Verpackung, Kosten, Gefahrenübergang

    1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

    2. Falls nichts anderes vereinbart ist, entscheiden wir über die Art der Verpackung und des Versandes nach unserem billigen Ermessen. Es besteht die Möglichkeit, die Ware gegen die üblichen Transportrisiken auf Kosten des Bestellers zu versichern.

    3. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung vom Tage der dem Besteller mitgeteilten Versandbereitschaft auf diesen über.

    IV. Zahlungsbedingungen und Folgen bei Nichtbeachtung, Aufrechnung

    1. Unsere Rechnungen sind zahlbar nach Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Forderungsaufstellung innerhalb von fünf Tagen, längstens jedoch 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Rechnung. Danach berechnen wir Jahreszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang auf unserem Konto. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

    2. Der Rechnungsversand erfolgt elektronisch per E-Mail im ZUGFeRD-Format (Zentrale User Guideline Forum elektronische Rechnung Deutschland).

    3. Eingehende Zahlungen verrechnen wir auf die älteste fällige Rechnung zuzüglich darauf entfallender Kosten und Zinsen, und zwar in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Hauptforderung. Etwas anders gilt nur, wenn der Besteller eine Zahlungsbestimmung trifft.

    4. Gegenüber unseren Forderungen kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

    5. Haben wir teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist der Besteller dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten. Hiervon unberührt bleibt das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche.

    V. Lieferfristen und Haftungsregelungen, Abnahmepflichten bei Rahmen- und Abrufaufträgen, Rücksendungen

    1. Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung, insbesondere die technischen Fragen und Maße, klargestellt, beide Seiten über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind und der Besteller die gegebenenfalls vereinbarte Anzahlung geleistet hat bzw. bei Vorkassevereinbarung der im Voraus zu zahlende Betrag bei uns eingegangen ist.

    2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

    3. Erfolgt unsere Lieferung nicht fristgerecht und auch nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Nachfrist aus von uns zu vertretenen Gründen, so ist der Besteller bezüglich der bestellten Lieferung zum Rücktritt berechtigt.

    4. Für Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung statt der Leistung gilt Folgendes: Wenn wir im Lieferverzug sind, hinsichtlich dessen uns nur einfache Fahrlässigkeit trifft, ist der Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines von ihm nachgewiesenen Verzögerungsschadens der Höhe nach begrenzt aus 0,5 % auf jede vollendete Woche der Verspätung und höchstens auf 5 % des Rechnungswertes, der vom Verzug betroffenen Bestellung.

    5. Höhere Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen, Streiks) und die termingemäße Ausführung des Auftrages hindern, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder, wenn uns die Leistung dadurch unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir sind berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn wir von unseren Zulieferern die für die Ausführung der Bestellung benötigte und dort bestellte Ware aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten. Voraussetzung ist, dass wir den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und eventuelle Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung einer unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung einer unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sind ausgeschlossen.

    6. Teillieferungen sind zulässig, wenn
    – die Teilleistung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
    – die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist,
    – dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen oder
    – der Besteller dies schriftlich im Auftrag als zulässig bezeichnet hat.

    7. Die Abruffrist für Abrufaufträge beträgt höchstens 60 Tage. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Erfüllung des Vertrages zu verlangen.

    VI. Mängelrüge, Mängelansprüche, Haftungsregelung

    1. Unbeschadet der bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft bestehenden weitergehenden Prüfungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) hat der Besteller die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und uns Beanstandungen wegen solcher offensichtlicher Mängel – das gilt auch für unvollständige oder Falschlieferungen – binnen zwei Wochen nach Empfang der Ware und bei solchen Mängeln, die erst später offensichtlich werden, binnen zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Besteller schriftlich anzuzeigen; anderenfalls gilt die Ware in Ansehung des offensichtliche Mangels als genehmigt und der Besteller kann insoweit keine Rechte mehr gegenüber uns herleiten. Bei berechtigter Mängelrüge sind wir zur kostenfreien Nachbesserung der gelieferten Ware bzw. nach unserer, innerhalb angemessener Frist zu treffenden, Wahl zur Ersatzlieferung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz zweimaliger Versuche fehl oder verweigern wir diese unberechtigt oder verzögern wir diese unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

    2. Für Schadenersatzansprüche gilt vorbehaltlich der Regelung unter VII. (Sonstige Haftung) Folgendes: Wir haften bei einer Verletzung von Hauptpflichten des Vertrages wegen einfacher Fahrlässigkeit unsererseits oder Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit einer unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auf Schadenersatz statt der Leistung, jedoch sind eventuelle Ansprüche auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt, sofern wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Dies gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die Ansprüche auf fünfzig Prozent des Wertes der mangelhaften Sache begrenzt sind.

    3. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf eine Verletzung zum Bedienungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Besteller, natürlichen Verschleiß, besonderen Witterungs- und Klimaeinflüssen sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommenen Eingriffen in den Liefergegenstand. Das Gleiche gilt, wenn unsere Produkte fehlerhaft montiert werden, nachlässig behandelt oder über den Rahmen des Üblichen beansprucht werden. Mängelansprüche bestehen auch nicht, wenn unsere Installationsanweisung und sonstige technische Dokumentationen, die dem Kunden zum Zeitpunkt der Lieferung zugänglich gemacht worden sind, nicht befolgt wurden.

    4. Der Verkauf von gebrauchten Waren und sog. B-Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

    VII. Sonstige Haftung (Begrenzung und Ausschluss)

    1. Außer den vorstehend geregelten Verzugs- und Mängelansprüchen trifft uns keine Haftung, es sei denn, ein Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder es handelt sich entweder um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder aus einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder aber um solche Schäden, die üblicher- und typischerweise über eine von uns abzuschließende Haftpflichtversicherung zu angemessenen Bedingungen versicherbar sind. Das gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden vor oder bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.
    Im Falle der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Personen- und Sachschäden auf einen Betrag von 5 Mio. EUR je Schadensfall und für Vermögensschäden auf einen Betrag von 1 Mio. EUR je Schadensfall entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Verletzungen handelt.

    2. Die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und aus einer Garantie bleiben unberührt.

    VIII. Verjährung, Fristen

    1. Die Ansprüche aus VI. Ziff. 1 und 2 verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Lieferung an den Besteller.

    2. Hiervon abweichend verjähren die Ansprüche innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist
    – bei vorsätzlicher, arglistiger oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
    – bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
    – bei Ansprüchen aus einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache;
    – sofern wir verpflichtet sind, die Kosten zu ersetzen, die der Besteller gegenüber einem privaten Verbraucher und/oder einem Nachunternehmer in der Lieferkette wegen des Verkaufs einer neuen Sache zum Zweck der Nacherfüllung zu tragen hat (§ 478 Abs. 2 BGB);
    – falls die von uns gelieferte Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat und Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) dem Vertragsverhältnis insgesamt nicht zu Grunde lag.

    3. Für alle Fälle gilt, dass die Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Vorschriften beginnen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Auch im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln.

    IX. Eigentumsvorbehalt

    1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor (Vorbehaltsware), bis die Kaufpreisforderung beglichen wurde. Der Eigentumsvorbehalt an der Vorbehaltsware er-streckt sich, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Bei laufender Rechnung gelten das vorbehaltene Eigentum und alle Rechte als Sicherheit für unsere gesamte Saldoforderung nebst Zinsen und Kosten. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

    2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Diese Befugnis endet, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ferner mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern und dafür zu sorgen, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß IX. Ziff. 5. und 6. auf uns übergehen. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltswaren, insbesondere für Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist er nicht berechtigt. Eine Abtretung der Forderung aus der Weitergabe unserer Vorbehaltsware ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.

    3. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller be- bzw. verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Be- bzw. Verarbeitung in unserem Namen und auf unsere Rechnung erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Be- bzw. Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der be- bzw. verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns.

    4. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- und Anwartschaftsrecht an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.

    5. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt sicherungshalber – bei Miteigentum durch uns an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend unseres Miteigentumsanteils – an uns abgetreten. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfalle widerrufen.

    6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß IX. Ziff. 4. haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.

    7. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns eine genaue Aufstellung seiner Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Besteller bevollmächtigt uns, sobald er mit einer Zahlung in Verzug gerät oder sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtern, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Wir können eine Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch unsere Beauftragten anhand der Buchhaltung des Bestellers verlangen. Der Besteller hat uns eine Aufstellung über die noch vorhandenen Vorbehaltswaren zu übergeben.

    8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl unter Beachtung der Interessen des Bestellers verpflichtet. Als Wert der Sicherheit gilt beim einfachen und nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt der Rechnungswert, für den der Besteller die Waren bei uns bezieht und beim verlängerten Eigentumsvorbehalt der Rechnungswert, zu dem der Besteller unsere Waren weiterverkauft.

    9. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts können wir den Liefergegenstand herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind (Verwertungsfall). Zum Rücktritt sind wir ab dem Zeitpunkt berechtigt, zu dem sich der Besteller mit der Bezahlung ganz oder teilweise in Verzug befindet und eine von uns gesetzte angemessene Frist zum Ausgleich unserer Forderungen verstrichen ist. Gleiches gilt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes entstehenden Kosten trägt der Besteller. Wir sind berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu verwerten.

    10. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

    X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

    1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unseres Unternehmens, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

    2. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller nach unserer Wahl der Sitz unseres Unternehmens oder der Sitz des Bestellers. Für alle Klagen gegen uns ist in diesen Fällen der Sitz unseres Unternehmens ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

    3. Für alle Lieferungen und Leistungen gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (UNCITRAL/CISG).

    XI. Salvatorische Klausel

    Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen und/oder der weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. So-weit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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